BGH - Beschluss vom 08.11.2017
VII ZB 9/15
Normen:
ZPO § 850a Nr. 3; ZPO § 851 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 257 S. 1; BGB § 399 1. Fall;
Fundstellen:
ArbRB 2018, 46
AuR 2018, 102
BB 2018, 180
EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 30
EzA-SD 2018, 11
NZA 2018, 126
ZInsO 2018, 92
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 04.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 701 M 72189/14
LG Frankfurt/Main, vom 04.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 T 566/14

Unpfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber zur Tragung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten; Aufwandsentschädigungen als Teil des Arbeitseinkommens; Beantragung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - Aktenzeichen VII ZB 9/15

DRsp Nr. 2018/267

Unpfändbarkeit des Anspruchs eines Betriebsrats gegen den Arbeitgeber zur Tragung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten; Aufwandsentschädigungen als Teil des Arbeitseinkommens; Beantragung des Erlasses eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

BGB § 399 1. Fall BetrVG § 40 Abs. 1 a) Der Anspruch eines Betriebsrats aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber, die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen, ist grundsätzlich gemäß § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB unpfändbar (Abgrenzung zu BAGE 69, 214, 223, [...] Rn. 27).b) Das gilt jedoch nicht für denjenigen Gläubiger des Betriebsrats, aus dessen Beauftragung durch den Betriebsrat sich der Anspruch aus § 40 Abs. 1 BetrVG gegen den Arbeitgeber ergibt.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. März 2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Drittschuldnerin.

Normenkette:

ZPO § 850a Nr. 3; ZPO § 851 Abs. 1; BetrVG § 40 Abs. 1; BGB § 257 S. 1; BGB § 399 1. Fall;

Gründe

I.