BGH - Urteil vom 24.06.1975
VI ZR 159/74
Normen:
StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen:
VerkMitt 1975, 89
VersR 1975, 1121

Unterlassen eines Hupzeichens während einer Vollbremsung; Erhöhung der Betriebsgefahr

BGH, Urteil vom 24.06.1975 - Aktenzeichen VI ZR 159/74

DRsp Nr. 1994/5506

Unterlassen eines Hupzeichens während einer Vollbremsung; Erhöhung der Betriebsgefahr

A. Wenn ein Kraftfahrer die sehr kurze noch zu Maßnahmen der Unfallabwehr zur Verfügung stehende Zeit voll auf den Versuch einer Notbremsung verwendet, dann kann das Unterlassen eins Hupzeichens nicht die Ursachenverteilung zu seinen Lasten verschieben. B. Die Betriebsgefahr eines Pkw, der sich auf einer hinreichend breiten gerade verlaufenden Bundesstraße außerhalb einer geschlossenen Ortschaft bei normalen Verkehr bewegt, wird weder durch die Einhaltung einer Geschwindigkeit von 80 km/h noch dadurch erhöht, daß der Fahrer es unterläßt, bei plötzlicher Überquerung der Fahrbahn durch einen Fußgänger ein Warnzeichen zu geben.

Normenkette:

StVG § 7 Abs. 2 ;
Fundstellen
VerkMitt 1975, 89
VersR 1975, 1121