OLG Nürnberg - Urteil vom 05.03.1992
8 U 2784/91
Normen:
ARB § 15 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 602
ZfS 1993, 281
r+s 1993, 105
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Unterlassung der Mitteilung einer Streitverkündung an einen Rechtsschutzversicherer

OLG Nürnberg, Urteil vom 05.03.1992 - Aktenzeichen 8 U 2784/91

DRsp Nr. 1994/12960

Unterlassung der Mitteilung einer Streitverkündung an einen Rechtsschutzversicherer

1. Die Unterlassung der Mitteilung an den Rechtsschutzversicherer, daß eine Streitverkündung beabsichtigt ist, stellt einen Obliegenheitsverstoß dar.2. Bei der Prüfung, ob der Rechtsschutzversicherer gleichwohl zur Leistung verpflichtet ist, muß der VN darlegen, worüber er den VR unterrichtet hätte und aus welchen Rechtsgründen die Streitverkündung geboten schien. Es ist dann Sache des VR aufzuzeigen, wie er sich bei rechtzeitiger Unterrichtung leistungsvermindernd verhalten hätte.

Normenkette:

ARB § 15 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daß die Beklagte aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherung zur Leistung in dem der Höhe nach unbestrittenen Umfang verpflichtet ist.