Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts München - 6. Zivilsenat - vom 29. November 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin hinsichtlich des auf Unterlassung gerichteten Klageantrags zu I zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Die gegen ihre Verurteilung nach dem Klageantrag zu I gerichtete Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I - 37. Zivilkammer - vom 18. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 90%, der Kläger 10%.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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