OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 29.06.2023
3 L 29/23
Normen:
StVO § 32 Abs. 1; SOG LSA § 13;
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 23.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 442/19

Unterlassung des Aufstellens von Hindernissen jeglicher Art zur Gewährleistung der Befahrbarkeit; Einordnung der Verkehrsfläche als öffentliche Straße

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 3 L 29/23

DRsp Nr. 2023/9391

Unterlassung des Aufstellens von Hindernissen jeglicher Art zur Gewährleistung der Befahrbarkeit; Einordnung der Verkehrsfläche als öffentliche Straße

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. Februar 2023 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 32 Abs. 1; SOG LSA § 13;

Gründe

I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 23. Februar 2023 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg.

Die von dem Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht.