OVG Saarland - Beschluss vom 27.10.2017
1 A 163/17
Normen:
FZV § 5 Abs. 1; FZV § 5 Abs. 2; FZV § 14 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 1 S. 1; StVZO § 29 Abs. 7 S. 4;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 07.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2023/15

Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr hinsichtlich Zulassung bei Ablauf der Prüfplakette

OVG Saarland, Beschluss vom 27.10.2017 - Aktenzeichen 1 A 163/17

DRsp Nr. 2017/16143

Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr hinsichtlich Zulassung bei Ablauf der Prüfplakette

Ist der Betrieb eines Fahrzeugs, für das ein Kennzeichen zugeteilt ist, wegen Überschreiten der fälligen Hauptuntersuchung um neun Monate untersagt, hat der Eigentümer oder Halter das Fahrzeug außer Betrieb setzen zu lassen oder der Zulassungsbehörde nachzuweisen, dass die Gründe für die Beschränkung oder Untersagung des Betriebs nicht oder nicht mehr vorliegen.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 7. Dezember 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 2023/15 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird - unter entsprechender Abänderung der Streitwertentscheidung des Verwaltungsgerichts von Amts wegen - für das Verfahren erster Instanz sowie für das Zulassungsverfahren auf jeweils 2.607,30.- € festgesetzt.

Normenkette:

FZV § 5 Abs. 1; FZV § 5 Abs. 2; FZV § 14 Abs. 1; StVZO § 29 Abs. 1 S. 1; StVZO § 29 Abs. 7 S. 4;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor näher bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet.