VGH Bayern - Beschluss vom 07.01.2020
11 CS 19.2237
Normen:
FeV § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c)-d);
Fundstellen:
DAR 2020, 229
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 02.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen AN 10 S 19.1541

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgrund einer vorherigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und Nichtbeibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens; Bestimmung des Zeitpunkts der gerichtlichen Überprüfung; Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einem Promillewert von 1,67

VGH Bayern, Beschluss vom 07.01.2020 - Aktenzeichen 11 CS 19.2237

DRsp Nr. 2020/2795

Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge aufgrund einer vorherigen Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und Nichtbeibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens; Bestimmung des Zeitpunkts der gerichtlichen Überprüfung; Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad mit einem Promillewert von 1,67

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 1; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c)-d);

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzugs hinsichtlich der Entziehung seiner Fahrerlaubnis der früheren Klassen eins und drei und der Verpflichtung zur Abgabe seines Führerscheins.