BayObLG - Beschluß vom 18.07.1985
1 ObOWi 150/85
Normen:
OWiG § 11 Abs. 2 ; StVZO §§ 18, 19 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 241 (Rüth)

Unvermeidbarer Verbotsirrtum bei Fehlauskunft des Technischen Überwachungsvereins

BayObLG, Beschluß vom 18.07.1985 - Aktenzeichen 1 ObOWi 150/85

DRsp Nr. 1998/9429

Unvermeidbarer Verbotsirrtum bei Fehlauskunft des Technischen Überwachungsvereins

Da ein Kraftfahrzeughalter grundsätzlich auf die Richtigkeit einer Auskunft des Technischen Überwachungsvereins vertrauen darf, wonach eine von ihm beabsichtigte (tatsächlich zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führende) Veränderung seines Fahrzeugs zulässig sei, unterliegt er, wenn die erteilte Auskunft nicht richtig ist, einem unvermeidbaren Verbotsirrtum (§ 11 Abs. 2 OWiG).

Normenkette:

OWiG § 11 Abs. 2 ; StVZO §§ 18, 19 ;
Fundstellen
DAR 1986, 241 (Rüth)