OLG Dresden - Urteil vom 21.12.2021
6 U 1127/21
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1; VVG § 203 Abs. 5;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 17.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1358/20

Unwirksame Mitteilung eines Versicherers über eine PrämienerhöhungVerjährung bereicherungsrechtlicher AnsprücheVoraussetzungen der Wirksamkeit einer Neufestsetzung von Prämien

OLG Dresden, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 6 U 1127/21

DRsp Nr. 2022/1580

Unwirksame Mitteilung eines Versicherers über eine Prämienerhöhung Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Neufestsetzung von Prämien

Zur Verjährung bereicherungsrechtlicher Ansprüche, wenn die Mitteilung des Versicherers über eine Prämienerhöhung nicht die Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG erfüllt. (Fortführung zum Urteil des Senats vom 12.10.2021, 6 U 751/21)

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 17.05.2021, Az.: 5 O 1358/20, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

3. Das angegriffene sowie das vorliegende Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.504,28 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 199 Abs. 1; VVG § 203 Abs. 5;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO abgesehen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Das Landgericht Chemnitz hat im angegriffenen Urteil völlig richtig erkannt, dass die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin für die Jahre 2013 bis 2016 bereits verjährt sind und die Beitragsanpassungen zum 01.01.2018 und 01.01.2019 wirksam sind, mithin daran anknüpfenden Ansprüche ebenfalls ausscheiden.