OLG Hamm - Beschluss vom 03.03.2005
2 Ss OWi 407/04
Normen:
OWiG § 33 ; OWiG § 66 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 524
VRS 108, 437
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, vom 25.02.2004

Unwirksamer Bußgeldbescheid bei Unbestimmtheit von Tat und Täter

OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 407/04

DRsp Nr. 2005/5515

Unwirksamer Bußgeldbescheid bei Unbestimmtheit von Tat und Täter

»Der Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam, und zwar insbesondere dann, wenn Tat oder Betroffener nicht ausreichend identifiziert werden können.«

Normenkette:

OWiG § 33 ; OWiG § 66 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Abstandsunterschreitung von weniger als 1/10 des halben Tachometers bei einer Geschwindigkeit von 119 km/h eine Geldbuße von 125 EUR und wegen verbotenen Rechtsüberholens außerhalb geschlossener Ortschaft in zwei Fällen eine Geldbuße von jeweils 50 EUR festgesetzt sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Dagegen richtet sich das Rechtsmittel des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.

II.

Die Rechtsbeschwerde war auf Grund der umfassenden und eingehenden Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, die sich der Senat zu eigen macht und seiner Entscheidung zur Vermeidung von Wiederholungen zugrunde legt, als offensichtlich unbegründet gemäß §§ 79 Abs. 3 , Abs. zu verwerfen. Die auf die materielle Rüge hin vorgenommene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt aus den von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend dargelegten Gründen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen nicht erkennen.