OLG Stuttgart - Urteil vom 21.12.2021
10 U 149/21
Normen:
BGB § 650f Abs. 6 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2022, 631
NJW 2022, 2485
NZBau 2022, 404
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 05.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 155/20

Unwirksamkeit der Kündigung eines BauvertragesZulässigkeit einer negativen FeststellungsklageVoraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages (vorliegend verneint)Frist für die Beibringung einer Bauhandwerkersicherung

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.12.2021 - Aktenzeichen 10 U 149/21

DRsp Nr. 2022/5494

Unwirksamkeit der Kündigung eines Bauvertrages Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage Voraussetzungen eines Verbraucherbauvertrages (vorliegend verneint) Frist für die Beibringung einer Bauhandwerkersicherung

1. Der Anbau von zwei Balkonen mit Glasdach und Außentreppe an ein bestehendes Gebäude stellt keine erhebliche Umbaumaßnahme iSd. § 650i Abs. 1 BGB und begründet daher keinen Verbraucherbauvertrag.2. Zur Länge der angemessenen Frist i.S.d. § 650f Abs. 5 S. 1 BGB einer gegenüber einem Verbraucher geltend gemachten Bauhandwerkersicherung.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Heilbronn vom 5.5.2020 (Az. 8 O 155/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 23.04.2020 (Anlage B 3) unwirksam ist.

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Vertragsbedingungen und die geschuldete Leistung sowie die dafür geschuldete Vergütung aus der Auftragsbestätigung vom 26.2.2019 / 1.3.2019 (Teil der Anlage K 1) ergeben.

3.

Die Beklagte wird verurteilt, eine von ihr zerstörte Platte auf der Terrasse des Gebäudes X, 74074 Heilbronn auszutauschen.

4.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.954,46 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 23.7.2020 zu bezahlen.

5. II. III. IV.