OLG Karlsruhe - Beschluss vom 16.07.2019
1 Rb 10 Ss 291/19
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 1; MRK Art. 6 Abs. 1; OWiG § 71; StPO § 228 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 8;
Fundstellen:
DAR 2019, 582
NStZ 2019, 620
NZV 2020, 368

Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung und Herausgabe der Messunterlagen einer Lichtzeichenanlage

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.07.2019 - Aktenzeichen 1 Rb 10 Ss 291/19

DRsp Nr. 2019/14552

Unzulässige Beschränkung der Verteidigung durch Ablehnung eines Antrags auf Beiziehung und Herausgabe der Messunterlagen einer Lichtzeichenanlage

1. Aus dem Gebot des fairen Verfahrens (Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) folgt das Recht des Betroffenen, dass die Verwaltungsbehörde seinem Verteidiger oder einem von ihm beauftragten Sachverständigen nicht bei den Akten befindliche amtliche Messunterlagen zur Verfügung stellt, die erforderlich sind, um die „Parität des Wissens“ herzustellen und die dem Betroffenen ermöglichen, die Berechtigung des auf das Ergebnis eines (standardisierten) Messverfahrens gestützten Tatvorwurfs mit Hilfe eines Sachverständigen zu überprüfen. 2. Die Verteidigung des Betroffenen wird jedenfalls dann unzulässig beschränkt (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO), wenn dieser schon bei der Verwaltungsbehörde und sodann vor dem Amtsgericht im Verfahren nach § 62 OWiG erfolglos einen auf Herausgabe dieser Unterlagen gerichteten Antrag gestellt und sein erneuter, in der Hauptverhandlung mit einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § Abs. ) verbundener Antrag auf Einsichtnahme durch Beschluss des Gerichts zurückgewiesen wurde, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung seines Antrags beruht oder beruhen kann.