BayObLG - Beschluss vom 22.02.2023
201 ObOWi 66/22
Normen:
OWiG § 46; OWiG § 80a;
Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, vom 17.10.2022

Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei ungesetzlichem BußgeldbescheidBei fehlenden Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid keine Beschränkung auf Rechtsfolge möglichErforderlichkeit von Angaben zur Schuldform im UrteilBezugnahme auf Bußgeldbescheid bei Ausführungen zur Schuldform durch Gericht unzureichend

BayObLG, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen 201 ObOWi 66/22

DRsp Nr. 2023/4328

Unzulässige Beschränkung des Einspruchs auf Rechtsfolge bei ungesetzlichem Bußgeldbescheid Bei fehlenden Angaben zur Schuldform im Bußgeldbescheid keine Beschränkung auf Rechtsfolge möglich Erforderlichkeit von Angaben zur Schuldform im Urteil Bezugnahme auf Bußgeldbescheid bei Ausführungen zur Schuldform durch Gericht unzureichend

1. Eine Beschränkung des Einspruchs gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch in seiner Gesamtheit ist möglich, sofern der Bußgeldbescheid den gesetzlichen Anforderungen des § 66 Abs. 1 OWiG entspricht. Enthält der Bußgeldbescheid keine ausdrücklichen Angaben zur Schuldform, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, ob sich dem Bußgeldbescheid die Schuldform entnehmen lässt. Dabei kann auch Beachtung finden, dass die Zentrale Bußgeldstelle im Bay. Polizeiverwaltungsamt in der Regel im Rahmen der Erhöhung der Regelgeldbuße auf die vorsätzliche Tatbegehung hinweist.2. Bei einem wirksam auf die Rechtsfolgen beschränkten Einspruch hat der Tatrichter den Schuldspruch so zu fassen, wie wenn er selbst entschieden hätte; die bloße Bezugnahme auf den Bußgeldbescheid genügt nicht (Fortführung von BayObLG, Beschl. v. 12.02.1999 - 1 ObOWi 3/99 bei juris = BeckRS 1999, 15054).

Tenor

I. II.