Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen eines Glatteisunfalls vom 09.02.2003.
Am 07.05.2004 erging ein klageabweisendes Versäumnisurteil.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug nach Einspruch gegen das Versäumnisurteil und Klageerweiterung zuletzt beantragt:
I. Das Versäumnisurteil vom 07.05.2004 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das hier nicht näher beziffert wird, mindestens aber 10.000,-- EUR betragen soll, zu bezahlen.
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