OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.05.2023
1 ORbs 166/23
Normen:
StPO § 41; StPO § 145a Abs. 1; StPO § 346 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3429 Js 7357/22

Unzulässige Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen erstinstanzlichem RechtsmittelverzichtVerwerfungsbefugnis des Gerichts nur im Rahmen des § 346 Abs. StPOVerfahrensbeschleunigung durch Verwerfungsbefugnis des GerichtsFahrverbot wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.05.2023 - Aktenzeichen 1 ORbs 166/23

DRsp Nr. 2023/6716

Unzulässige Verwerfung der Rechtsbeschwerde wegen erstinstanzlichem Rechtsmittelverzicht Verwerfungsbefugnis des Gerichts nur im Rahmen des § 346 Abs. StPO Verfahrensbeschleunigung durch Verwerfungsbefugnis des Gerichts Fahrverbot wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit

Die Verwerfungsbefugnis des Tatrichters dient der Verfahrensbeschleunigung. Deshalb ist sie nur in den Fällen des § 346 Abs. 1 StPO zulässig. Andere Gründe wie der behauptete erstinstanzliche Rechtsmittelverzicht gehören nicht dazu.

Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 14. Dezember 2022 wird aufgehoben.

Die Sache ist zum Bewirken einer wirksamen förmlichen Zustellung des Urteils vom 16. November 2022 an das Amtsgericht Neuruppin zurückgegeben.

Normenkette:

StPO § 41; StPO § 145a Abs. 1; StPO § 346 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 2a;

Gründe:

I.