BAG - Urteil vom 12.04.2016
9 AZR 661/14
Normen:
AGG § 1; AGG § 7; AGG § 10; BGB § 249 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 275 Abs. 4; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 3; BGB § 283 Abs. 1; BGB § 286; BGB § 287 S. 2; BGB § 362 Abs. 1; MTV UKGM v. 05.12.2007 § 29; HUrlVO (i.d.F. v.) 12.12.2006 § 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 09.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 685/13
ArbG Gießen, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 358/12

Urlaubsstaffel und AltersdiskriminierungDarlegungslast des Arbeitgebers zur Rechtfertigung einer UngleichbehandlungTarifliche Besitzstandsklausel und erhöhter UrlaubsanspruchParallelentscheidung zu BAG 9 AZR 659/14 v. 12.04.2016

BAG, Urteil vom 12.04.2016 - Aktenzeichen 9 AZR 661/14

DRsp Nr. 2017/16858

Urlaubsstaffel und Altersdiskriminierung Darlegungslast des Arbeitgebers zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung Tarifliche Besitzstandsklausel und erhöhter UrlaubsanspruchParallelentscheidung zu BAG 9 AZR 659/14 v. 12.04.2016

1. Die Urlaubsstaffelung des Art. III § 1 TV zu § 71 BAT i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 2 HUrlVO a.F verstieß insoweit gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 i.V.m. § 1 AGG, als sie Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, einen um mindestens drei Tage kürzeren Urlaub gewährte als älteren Beschäftigten. 2. Beruft sich der Arbeitgeber darauf, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters sei zulässig, obliegt es ihm darzulegen, dass mit der Ungleichbehandlung ein legitimes Ziel i.S.v. § 10 Satz 1 AGG angestrebt wird und dass die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Der Arbeitgeber genügt seiner Darlegungslast nicht bereits dann, wenn er allgemein geltend macht, die Regelung diene dem Schutz älterer Arbeitnehmer. Vielmehr hat er substanziierten Sachvortrag zu leisten.