BayObLG - Beschluß vom 30.09.1985
RReg 2 St 252/85
Normen:
StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1986, 237 (Rüth)

Ursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Verkehrsunfall

BayObLG, Beschluß vom 30.09.1985 - Aktenzeichen RReg 2 St 252/85

DRsp Nr. 1998/9451

Ursächlichkeit einer Geschwindigkeitsüberschreitung für einen Verkehrsunfall

Daß die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich für einen Verkehrsunfall war, kann nicht damit begründet werden, daß der Fahrzeugführer sein Fahrzeug bei Einhaltung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit mittels einer Vollbremsung noch so weit vor der tatsächlichen Kollisionsstelle hätte zum Stehen bringen können, daß der andere Verkehrsteilnehmer ihm hätte ausweichen können; vielmehr kommt es darauf an, ob der Unfall dann vermieden worden wäre, wenn der Fahrzeugführer aus der höchstzulässigen Geschwindigkeit heraus (lediglich) so stark abgebremst hätte, daß er unter Einhaltung seiner rechten Fahrbahnhälfte vor der Fluchtlinie der von rechts einmündenden Straße zum Stehen gekommen wäre.

Normenkette:

StVO § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen