BVerwG - Urteil vom 17.03.2021
3 C 3.20
Normen:
FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 172, 18
DAR 2021, 527
D_V 2021, 945
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1637/18
VGH Hessen, vom 22.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 641/19

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Annahme von Alkoholmissbrauch; Einmalige Trunkenheitsfahrt und Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr

BVerwG, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen 3 C 3.20

DRsp Nr. 2021/10491

Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei Annahme von Alkoholmissbrauch; Einmalige Trunkenheitsfahrt und Anhaltspunkte für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr

Zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug zwar eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von weniger als 1,6 Promille aufwies, bei ihm aber trotz einer BAK von 1,1 Promille oder mehr keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt wurden. Bei solchen Anhaltspunkten für eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung und eine damit einhergehende erhöhte Wiederholungsgefahr begründen sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV).

Tenor

Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 2019 wird geändert. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. November 2018 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

FeV § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.