I.
Der Landrat des Kreises Minden-Lübbecke hat mit Bußgeldbescheid vom 01.02.2002 gegen den Rechtsmittelführer R.F. wegen einer diesem vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitung, die am 20.11.2001 erfolgt sein soll, ein Bußgeld in Höhe 100,- EUR und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt.
Das Amtsgericht Lübbecke hat daraufhin in dem vorliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahren ohne Hauptverhandlung durch Beschluss gemäß § 72 OWiG folgende Entscheidung getroffen:
"11 OWi 74 Js 384/02 (81/02)
Verfügung
1) Beschluss
In
pp
hat das Amtsgericht Lübbecke durch den Richter am Amtsgericht W. am 18.09.2002 beschlossen:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße in Höhe von 100,- EUR verurteilt.
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