OLG Hamm - Beschluss vom 23.05.2005
2 Ss OWi 295/05
Normen:
BKatV § 4 ; OWiG § 33 ; StPO § 267 ; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 463
NZV 2005, 489
VRS 108, 450
Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, vom 20.01.2005

Urteilsgründe bei Einwand des Augenblickversagens gegenüber Rotlichtverstoß - wirksamer Bußgeldbescheid trotz fehlender Angabe zum Standort der Ampelanlage

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2005 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 295/05

DRsp Nr. 2005/9367

Urteilsgründe bei Einwand des Augenblickversagens gegenüber Rotlichtverstoß - wirksamer Bußgeldbescheid trotz fehlender Angabe zum Standort der Ampelanlage

»1. Die Berufung auf ein Augenblicksversagen macht es für den Tatrichter erforderlich, sich mit dem entsprechenden Vorbringen des Betroffenen auseinander zu setzen und zu prüfen, ob nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des BGH ein Fahrverbot ggf. nicht festgesetzt werden kann, weil dem Betroffenen ein auch subjektiv grober Vorwurf nicht gemacht werden kann.2. Zum "Augenblicksversagen" bei einem Rotlichtverstoß.3. Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird.«

Normenkette:

BKatV § 4 ; OWiG § 33 ; StPO § 267 ; StVO § 37 ;

Gründe:

I.