OLG Hamm - Beschluss vom 17.03.2005
1 Ss OWi 164/05
Normen:
StVO § 3 ; StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Olpe, vom 10.12.2004

Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsverstoß - Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts

OLG Hamm, Beschluss vom 17.03.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 164/05

DRsp Nr. 2005/8186

Urteilsgründe bei Geschwindigkeitsverstoß - Mitteilung des Messverfahrens und des berücksichtigten Toleranzwerts

»Bei der Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung muss der Tatrichter, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der Beweiswürdigung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen zumindest das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen.«

Normenkette:

StVO § 3 ; StPO § 267 ;

Gründe:

I.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Amtsgericht den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 100,- EUR verurteilt und gegen ihn zugleich ein Fahrverbot von einem Monat unter Einräumung der 4-Monats-Frist gemäß § 25 Abs. 2 a StVG verhängt.

Das Amtsgericht hat zu der Geschwindigkeitsüberschreitung folgende Feststellungen getroffen:

"Der Betroffene befuhr am 27.06.2004 um 16.35 Uhr mit dem PKW Marke VW, Kennzeichen XXXXXXXX, in der Gemeinde Wenden die BAB 4 in Fahrtrichtung Olpe mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h (abzgl. Toleranz). Die zulässige Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h.