OLG Hamm - Beschluss vom 21.02.2005
1 Ss OWi 89/05
Normen:
StPO § 267 ;
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 10.11.2004

Urteilsgründe bei Übernahme eines Sachverständigengutachtens

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 1 Ss OWi 89/05

DRsp Nr. 2005/5508

Urteilsgründe bei Übernahme eines Sachverständigengutachtens

»Stützt der Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich.«

Normenkette:

StPO § 267 ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 150,- EUR verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts soll der Betroffene am 23. Januar 2004 gegen 13.12 Uhr mit dem PKW Fiat, amtliches Kennzeichen XXXXXXX, in Dortmund die A 45 in Richtung Frankfurt befahren haben. In Höhe von Kilometer 22,6 sei der Betroffene mit einer Geschwindigkeit von 158 km/h gefahren, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 zu § 41 StVO auf 100 km beschränkt war.

Der Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, er sei nicht die auf dem Messfoto als Fahrer abgebildete Person, vielmehr sei ein naher Verwandter gefahren, dessen Namen er nicht nennen möchte.