Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 27.01.2011 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nachdem die Parteien in dem am 25.01.2011 festgestellten Vergleich bestimmt haben, dass das Gericht über die Kosten des Rechtsstreits befinden solle, ist gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden. Dies führt dazu, dass die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen sind.
Soweit die Beklagten die Forderung des Klägers erfüllt haben, ist der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen. Die Klageschrift ist am 15.09.2010 bei dem Landgericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Beklagten noch keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben.
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