BGH - Urteil vom 15.06.1971
VI ZR 195/69
Normen:
StVO (a.F.) § 1 ;
Fundstellen:
VersR 1971, 909

Verantwortlichkeit eines Verkehrsteilnehmers für falsches Reagieren in einer nicht vorhersehbaren Gefahrenlage

BGH, Urteil vom 15.06.1971 - Aktenzeichen VI ZR 195/69

DRsp Nr. 1994/5747

Verantwortlichkeit eines Verkehrsteilnehmers für falsches Reagieren in einer nicht vorhersehbaren Gefahrenlage

Das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers begründet keinen Schuldvorwurf, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zur ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht sachgemäß handelt, um einen drohenden Unfall zu verhüten (hier: Linksausweichen eines 14jährigen Radfahrers vor einem plötzlich von rechts her auftauchenden Hindernis).

Normenkette:

StVO (a.F.) § 1 ;

Hinweise: