Verantwortlichkeit eines Verkehrsteilnehmers für falsches Reagieren in einer nicht vorhersehbaren Gefahrenlage
BGH, Urteil vom 15.06.1971 - Aktenzeichen VI ZR 195/69
DRsp Nr. 1994/5747
Verantwortlichkeit eines Verkehrsteilnehmers für falsches Reagieren in einer nicht vorhersehbaren Gefahrenlage
Das falsche Reagieren eines Verkehrsteilnehmers begründet keinen Schuldvorwurf, wenn er in einer ohne sein Verschulden eingetretenen und nicht vorhersehbaren Gefahrenlage keine Zeit zur ruhiger Überlegung hat und deshalb nicht sachgemäß handelt, um einen drohenden Unfall zu verhüten (hier: Linksausweichen eines 14jährigen Radfahrers vor einem plötzlich von rechts her auftauchenden Hindernis).