KG - Beschluss vom 12.06.2023
3 ORs 30/23 - 161 Ss 74/23
Normen:
StGB § 315d Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 252 AR 265/22

Verbotenes Einzelrennen auch bei kurzer FahrtstreckeZwanzig Meter für illegales Autorennen ausreichendEntscheidungserheblichkeit der inneren Tatseite für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

KG, Beschluss vom 12.06.2023 - Aktenzeichen 3 ORs 30/23 - 161 Ss 74/23

DRsp Nr. 2023/15084

Verbotenes Einzelrennen auch bei kurzer Fahrtstrecke Zwanzig Meter für illegales Autorennen ausreichend Entscheidungserheblichkeit der inneren Tatseite für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB

Orientierungssatz: Vor dem Hintergrund einer tatsächlich sehr kurzen gefahrenen Strecke ist allein die Absicht des Angeklagten maßgeblich, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten situativen Gegebenheiten (Motorisierung, Verkehrslage, Streckenverlauf, Witterungs- und Sichtverhältnisse) maximal mögliche Geschwindigkeit auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke zu erreichen

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2023 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 315d Abs. 2;

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

Die Ausführungen des Landgerichts tragen eine Verurteilung wegen eines nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB begangenen verbotenen Kraftfahrzeugrennens.

Wegen des Grundtatbestands des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen.