OLG Köln - Beschluss vom 04.12.2020
1 RBs 347/20
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2021, 107

Verbotswidriges Halten eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten HandysBenutzung der Hände keine Voraussetzung für das Halten von Gegenständen

OLG Köln, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 1 RBs 347/20

DRsp Nr. 2021/271

Verbotswidriges Halten eines zwischen Ohr und Schulter eingeklemmten Handys Benutzung der Hände keine Voraussetzung für das Halten von Gegenständen

Ein im Sinne von § 23 Abs. 1a S. 1 Ziff. 1 StVO tatbestandsmäßiges "Halten" liegt auch vor, wenn das elektronische Gerät zwischen Ohr und Schulter eingeklemmt wird.

Tenor

I.

Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

II.

Die Sache wird durch den Rechtsunterzeichner dem Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht fallen der Betroffenen zur Last.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1;

Gründe

I.

Das Amtsgericht Geilenkirchen hat die Betroffene mit der angefochtenen Entscheidung wegen "fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sowie verbotswidriger Benutzung eines elektronischen Gerätes, das der Kommunikation, Organisation oder Information dient oder zu dienen bestimmt ist, als Kraftfahrzeugführer" zu der Geldbuße von 115,-- € verurteilt. Es hat zum Tatgeschehen - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren von Belang - die nachfolgenden Feststellungen getroffen: