OLG München - Urteil vom 10.01.2019
29 U 1091/18
Normen:
BGB § 312j ;
Fundstellen:
BB 2020, 11
GRUR-RR 2019, 372
IPRax 2020, 449
ITRB 2019, 226
MMR 2019, 532
WRP 2019, 1067
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 730/17

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen www.amazon.deUnerlaubte HandlungZuständigkeitszuweisung für die örtliche ZuständigkeitBegriff des unlauteren WettbewerbsVerwendung eines Dash Buttons

OLG München, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 29 U 1091/18

DRsp Nr. 2019/10455

Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. gegen www.amazon.de Unerlaubte Handlung Zuständigkeitszuweisung für die örtliche Zuständigkeit Begriff des unlauteren Wettbewerbs Verwendung eines Dash Buttons

1. Auch die Klage eines Verbraucherschutzvereins, die andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln betrifft, hat eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, i. S. d. Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO zum Gegenstand.2. Die in Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO vorgenommene Zuständigkeitszuweisung an bestimmte Gerichte eines Mitgliedstaats betrifft nicht die internationale Zuständigkeit. Insoweit wird lediglich die örtliche Zuständigkeit geregelt.3. Auch andere Verstöße gegen Verbraucherschutzgesetze als die Verwendung missbräuchlicher Vertragsklauseln fallen unter den Begriff des unlauteren Wettbewerbs i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Rom-II-VO, sofern dadurch die kollektiven Interessen der Verbraucher als Gruppe beeinträchtigt und damit die Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt beeinflusst werden können.