BGH - Beschluss vom 26.09.2017
VI ZR 529/16
Normen:
BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2017, 1420
NJW-RR 2018, 205
VersR 2018, 38
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 27.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 311/11
OLG Hamm, vom 04.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I-26 U 67/13

Verbrennungen des Patienten durch atypischen Stromfluss bei der Verwendung eines Hochfrequenzgeräts; Schadenersatz- und Schmerzensgeldbegehren wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung

BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - Aktenzeichen VI ZR 529/16

DRsp Nr. 2017/15619

Verbrennungen des Patienten durch atypischen Stromfluss bei der Verwendung eines Hochfrequenzgeräts; Schadenersatz- und Schmerzensgeldbegehren wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung

GG Art. 103 Abs. 1 Zu Verbrennungen des Patienten durch atypischen Stromfluss bei der Verwendung eines Hochfrequenzgeräts.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: bis 75.000 €

Normenkette:

BGB § 280; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung und unzureichender Aufklärung auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.