Der Kläger macht Schadensersatz, hier: Verdienstausfall, aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 15. August 1982 geltend.
Die Beklagte ist aufgrund rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Juni 1989 - 5 U 60/88 - verpflichtet, dem Kläger u.a. sämtliche materiellen Schäden aus diesem Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf gesetzliche Sozialversicherungsträger übergegangen sind. Zugleich ist dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis 31. Januar 1987 ein Erwerbsausfallschaden in Höhe von 36.219,34 DM zugesprochen worden.
Eine weitere Klage auf Ersatz von Erwerbsschaden für das Jahr 1983 ist durch Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Mai 1986 - 5 U 216/85 - rechtskräftig abgewiesen worden, ebenso eine Klage wegen Erwerbsschadens für den Zeitraum vom 1. Februar 1987 bis 31. August 1988 durch Urteil vom 31. Januar 1991 - 5 U 284/89.
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