OLG Hamm - Beschluss vom 31.08.2005
20 W 28/05
Normen:
ZPO § 114 ; PflVG § 3 Nr. 10 Satz 1 ;
Fundstellen:
NJW 2005, 3077
NZV 2005, 641
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 21.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 578/04

Vereinbarung einer Schadensregulierungsquote zwischen den Unfallgegnern; Bindung des Versicherers

OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.2005 - Aktenzeichen 20 W 28/05

DRsp Nr. 2005/21133

Vereinbarung einer Schadensregulierungsquote zwischen den Unfallgegnern; Bindung des Versicherers

Der Versicherer muss die Vereinbarung zwischen den Unfallgegnern über eine Entschädigungsquote gegen sich gelten lassen, wenn er nicht nachweisen kann, dass der Versicherungsnehmer bei der Schadenregulierung seine Pflichten zur Abwehr unbegründeter Entschädigungsanspruche schuldhaft verletzt hat und deshalb zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Normenkette:

ZPO § 114 ; PflVG § 3 Nr. 10 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus den bereits vom Landgericht angeführten Gründen (Bl. 78, 78 R; 85 d.A.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Angriffe der Beschwerde (Bl. 80 f.) tragen nicht.