BGH - Beschluss vom 23.11.2016
4 StR 433/16
Normen:
StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 17.05.2016

Verfahrensbeschränkung nach Revision; Einstellung das Verfahrens wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus prozessökonomischen Erwägungen

BGH, Beschluss vom 23.11.2016 - Aktenzeichen 4 StR 433/16

DRsp Nr. 2017/221

Verfahrensbeschränkung nach Revision; Einstellung das Verfahrens wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr aus prozessökonomischen Erwägungen

Eine Verurteilung wegen wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr erfordert die Feststellung einer konkreten Gefährdung anderer Personen oder Sachen von erheblichem Wert.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17. Mai 2016 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall A. II. Fall 13 der Anklage verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b)

das Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen und wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in vier Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Andernach vom 29. Oktober 2015 (Az.: 2a Ds 2030 Js 52416/15) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

2.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3.

Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 2; StGB § 315b Abs. 1;

Gründe