BGH - Beschluss vom 21.01.2010
4 StR 518/09
Normen:
StPO § 154a Abs. 2; StPO § 206a Abs. 1; StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 187
StV 2010, 287
StraFo 2010, 159
StraFo 2010, 206
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.02.2009

Verfahrenshindernis bei Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage durch ein nicht im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften besetztes Gericht

BGH, Beschluss vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 4 StR 518/09

DRsp Nr. 2010/4071

Verfahrenshindernis bei Eröffnung des Hauptverfahrens und Zulassung der Anklage durch ein nicht im Einklang mit gesetzlichen Vorschriften besetztes Gericht

1. Das Verfahren wird, soweit es den Angeklagten H. betrifft, im Fall II. 5 der Urteilsgründe (Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr) eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

2. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt,

a) soweit es den Angeklagten S. betrifft, im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung, im Fall II. 2 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung sowie im Fall II. 3 der Urteilsgründe auf den Vorwurf des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung,

b) soweit es den Angeklagten H. betrifft, im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf den Vorwurf der schweren Körperverletzung in Tateinheit mit Diebstahl und Sachbeschädigung sowie im Fall II. 3 der

Urteilsgründe auf den Vorwurf des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung und Sachbeschädigung.

3. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13. Februar 2009 mit den Feststellungen aufgehoben,