BVerfG - Beschluss vom 25.05.2021
2 BvR 1719/16
Normen:
BGB Art. 103 Abs. 1; BGB § 476;
Fundstellen:
NJW 2021, 2581
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, vom 11.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 12/15
AG Nördlingen, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 12/15

Verfassungsbeschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem zivilprozessualen Verfahren wegen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Laptop

BVerfG, Beschluss vom 25.05.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 1719/16

DRsp Nr. 2021/9970

Verfassungsbeschwerde aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem zivilprozessualen Verfahren wegen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Laptop

Art. 103 Abs. 1 GG kann auch dann verletzt sein, wenn das Gericht durch eindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu erkennen gibt und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser abrückt, sodass den Prozessbeteiligten kein Vortrag zur gewandelten Rechtsauffassung mehr möglich ist.

Tenor

1.

Das Endurteil des Amtsgerichts Nördlingen vom 24. Mai 2016 - 1 C 12/15 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Nördlingen zurückverwiesen.

2.

Der Beschluss des Amtsgerichts Nördlingen vom 11. Juli 2016 - 1 C 12/15 - wird damit gegenstandslos.

3.

Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Normenkette:

BGB Art. 103 Abs. 1; BGB § 476;

[Gründe]

I.

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Laptop geführten Zivilprozess.