BVerfG - Beschluss vom 04.07.2017
2 BvR 2157/15
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); ZPO § 287; ZPO § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 1. Alt.; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Essen-Steele, vom 30.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 126/15
AG Essen-Steele, vom 17.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 126/15

Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichtzulassung der Berufung; Unzumutbare Einschränkung des Zugangs des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz; Geltendmachung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs; Gesetzgeberische Umgestaltung der Revision zu einer reinen Zulassungsrevision; Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung eines Unfallsachverständigen; Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten

BVerfG, Beschluss vom 04.07.2017 - Aktenzeichen 2 BvR 2157/15

DRsp Nr. 2018/3188

Verfassungsbeschwerde betreffend die Nichtzulassung der Berufung; Unzumutbare Einschränkung des Zugangs des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz; Geltendmachung einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs; Gesetzgeberische Umgestaltung der Revision zu einer reinen Zulassungsrevision; Beweislastverteilung bei Abtretung einer nicht beglichenen Forderung eines Unfallsachverständigen; Heranziehung der Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) als Orientierungshilfe im Rahmen der Schätzung der tatsächlich erforderlichen Nebenkosten

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1; BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b); ZPO § 287; ZPO § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 1. Alt.; BGB § 249 Abs. 2 S. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung durch ein Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele.

I.

Am 25. März 2015 ereignete sich in Essen ein Verkehrsunfall. Das Fahrzeug des zu 100% einstandspflichtigen Unfallverursachers war bei dem L... a. G. haftpflichtversichert, dem späteren Beklagten.