BVerfG - Beschluß vom 27.06.1994
2 BvR 1269/94
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. ; StGB § 316 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
BA 1995, 127
DAR 1995, 103
DRsp III(336)289Nr. 2b
HRSt StGB § 316 Nr. 1
NJW 1995, 125
NStE Nr. 33 zu § 316 StGB
NZV 1995, 76
VRS 88, 1
Vorinstanzen:
I. AG Bad Neustadt - Urteil vom 10.03.1994 - Cs 6 Js 12646/93,
BayObLG, vom 31.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen RR 95/94

Verfassungsmäßigkeit der 1,1 %-Grenze für die Tatbestandsverwirklichung des § 316 StGB

BVerfG, Beschluß vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1269/94

DRsp Nr. 1995/3441

Verfassungsmäßigkeit der 1,1 %-Grenze für die Tatbestandsverwirklichung des § 316 StGB

1. Die Festlegung der Grenze von 1,1 Promille für die Annahme absoluter Fahrunsicherheit (BGHSt 37, 91) ist nicht verfassungswidrig.2. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung schließt die Bindung des Tatrichters an die "Gesetze der Erfahrung" nicht aus. Es gibt wissenschaftliche Erkenntnisse, denen eine unbedingte, jeden Gegenbeweis mit anderen Mitteln ausschließende Beweiskraft zukommt. Solche allgemein als gesichert geltenden Erkenntnisse muß der Tatrichter als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann. Wo eine Tatsache aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis feststeht, ist für eine abweichende richterliche Feststellung und Üherzeugungsbildung kein Raum mehr. Demgemäß ist der Tatrichter bei der Beweiswürdigung an allgemeine Erfahrungssätze gebunden

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. ; StGB § 316 ; StPO § 261 ;

Gründe: