BVerfG - Beschluß vom 30.04.1993
2 BvR 969/92
Normen:
AFG § 168 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 195 ;
Fundstellen:
NStZ 1993, 556
SozR 3-4100 § 168 Nr. 12
Vorinstanzen:
OLG Hamburg - Beschluß 01.04.1992 - 3 Vollz (Ws) 65/91,

Verfassungsmäßigkeit der Beteiligung vollziehbar zur Ausreise verpflichteter ausländischer Gefangener an den Kosten zur Arbeitslosenversicherung

BVerfG, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 969/92

DRsp Nr. 1994/2434

Verfassungsmäßigkeit der Beteiligung vollziehbar zur Ausreise verpflichteter ausländischer Gefangener an den Kosten zur Arbeitslosenversicherung

Die Einbeziehung ausländischer Gefangener, die nach ihrer Haftentlassung abgeschoben werden sollen, in die Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Normenkette:

AFG § 168 Abs. 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 195 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Beteiligung vollziehbar zur Ausreise verpflichteter ausländischer Gefangener an den Kosten zur Arbeitslosenversicherung.

Der Beschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Ob die Vollzugsbehörde vom Arbeitsentgelt des Beschwerdeführers einen Beitrag zur Arbeitslosenversicherung einbehalten kann, obwohl gegen diesen eine vollziehbare Ausreiseverfügung vorliegt, ist von den zuständigen Fachgerichten in Anwendung und Auslegung des § 195 StVollzG zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist; dies ist der Fall, wenn die angegriffene Entscheidung willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 18, 85 [96]) oder auf Auslegungsfehlern beruht, die eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung und Reichweite eines Grundrechtes erkennen lassen (vgl. BVerfGE a.a.O., S. 92 f.).