Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts Nr. 43 vom 28.11.2019
Vorinstanzen:
LAG München, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 365/18
ArbG Rosenheim, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1407/17
Verfassungsmäßigkeit des Haftungsprivilegs des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VIIVorsätzliche Herbeiführung eines VersicherungsfallsVorrang einer Entscheidung über den Versicherungsfall vor einer Entscheidung über Ersatzansprüche nach §§ 104 bis 107 SGB VIIEinheitliche Bewertung eines Schadensereignisses durch Unfallversicherungsträger, Sozialgerichtsbarkeit und Zivil- und ArbeitsgerichtsbarkeitAutarke Entscheidungskompetenz der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit zum Haftungsprivileg und zum Arbeits- und Wegeunfall
BAG, Urteil vom 28.11.2019 - Aktenzeichen 8 AZR 35/19
DRsp Nr. 2019/17154
Verfassungsmäßigkeit des Haftungsprivilegs des Unternehmers nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VIIVorsätzliche Herbeiführung eines VersicherungsfallsVorrang einer Entscheidung über den Versicherungsfall vor einer Entscheidung über Ersatzansprüche nach §§ 104 bis 107SGB VIIEinheitliche Bewertung eines Schadensereignisses durch Unfallversicherungsträger, Sozialgerichtsbarkeit und Zivil- und ArbeitsgerichtsbarkeitAutarke Entscheidungskompetenz der Zivil- und Arbeitsgerichtsbarkeit zum Haftungsprivileg und zum Arbeits- und Wegeunfall
Orientierungssätze:1. Die Regelung des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII, wonach Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet sind, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 4SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben, ist verfassungsgemäß. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistungen der Unfallversicherung den Personenschaden in jeder Hinsicht kompensieren (Rn. 23 und 25).2. Eine vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls setzt einen "doppelten Vorsatz" voraus. Der Vorsatz des Schädigers muss sowohl die Verletzungshandlung als auch den Verletzungserfolg umfassen (Rn. 46).
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