BVerfG - Beschluß vom 31.01.1994
2 BvR 1842/93
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 102 § 114 ;
Fundstellen:
ZfStrVo 1994, 246
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 01.10.1993

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Eilrechtsschutz in Strafvollzugssachen

BVerfG, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1842/93

DRsp Nr. 1997/793

Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Eilrechtsschutz in Strafvollzugssachen

1. Aus dem Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes folgt, daß der Richter bei einer sofort vollziehbaren Disziplinarmaßnahme gegen einen Gefangenen, die nach ihrem Vollzug tatsächlich nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, unverzüglich eine Entscheidung darüber zu treffen hat, ob sie auszusetzen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag nicht schlüssig begründet ist. In diesem Fall kommt die sofortige Verwerfung des Antrags in Betracht, wodurch dem Antragsteller Klarheit verschafft und Veranlassung gegeben werden kann, einen neuen Antrag mit nachgebesserter Begründung zu stellen.2. Um seiner Pflicht zur rechtzeitigen Entscheidung nachkommen zu können, wird das Gericht in besonderen Fällen auch eine vorläufige Aussetzung der Disziplinarmaßnahmen in Betracht zu ziehen haben, ohne erst eine Äußerung der Justizvollzugsanstalt abzuwarten, zumal es seine Entscheidung jederzeit ändern kann (§ 14 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 StVollzG).3. Art. 19 Abs. 4 ist verletzt, wenn das Gericht zu einem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarmaßnahmen bereits annähernd zur Hälfte vollzogen sind, sich mit der schriftlichen Anforderung einer Äußerung der Justizvollzugsanstalt begnügt und sodann weitere 12 Tage lang überhaupt nichts unternimmt, um das Verfahren zu fördern.