BVerfG - Beschluß vom 31.08.1993
2 BvR 1479/93
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 6 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 119 Abs. 3 ; StVollzG § 27 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 52
StV 1993, 592
Vorinstanzen:
KG, vom 24.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AR 14/92 - 5 Ws 198/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der Untersuchungshaft

BVerfG, Beschluß vom 31.08.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1479/93

DRsp Nr. 1994/2422

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die akustische Besuchsüberwachung in der Untersuchungshaft

1. Die akustische Überwachung von Besuchern stellt einen ganz erheblichen Eingriff in den persönlichen Lebensbereich sowohl des Gefangenen als auch des Besuchers dar. Der Richter hat daher stets zu prüfen, ob im Einzelfall überhaupt konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß ein nicht akutisch überwachter Besuch eine Gefährdung von Haftzweck oder Ordnung der Anstalt mit sich brächte. Der Umstand allein, daß ein möglicher Mißbrauch eines Freiheitsrechts nicht völlig auzuschließen ist, reicht bei einer den Grundrechten Rechnung tragenden Auslegung des § 119 Abs. 3 StPO nicht aus, um den Gefangenen Beschränkungen aufzuerlegen.