BVerfG - Beschluß vom 30.04.1993
2 BvR 1605/92
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 29 Abs. 3 § 30 Abs. 2 § 114 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1995/3501
HRSt StVollzG § 108 Nr. 1
NJW 1994, 3087
NStZ 1993, 507
StV 1993, 482
ZfStrVo 1994, 180
Vorinstanzen:
I. LG Regensburg - Beschluß vom 14.09.1992 - 2 StVK 9/92 (103),
II. LG Regensburg - Beschluß vom 17.09.1992 - 2 StVK 9/92 (200),

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Behandlung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 1605/92 - Aktenzeichen 2 BvR 1710/92

DRsp Nr. 1994/2432

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Behandlung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Strafvollzug

1. a) Stellt ein Gefangener einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, so hat die Justizvollzugsanstalt den Antrag unverzüglich weiterzuleiten, um dem Beschleunigungsgebot zu genügen.b) Kontrolliert die Anstalt ausgehende Briefe (§ 29 Abs. 3 StVollzG), so darf eine dadurch eintretende Verzögerung nicht zu Lasten des Gefangenen gehen. Die Anstalt hat daher bei einer Briefkontrolle Vorkehrungen zu treffen, daß ein Antrag das Gericht wie bei einer sofortigen Weiterbeförderung erreicht. In diesem Fall kann es geboten sein, den Antrag beschleunigt - etwa mit Telefax - zum Gericht weiterzuleiten. Tut die Anstalt dies nicht und erkennt sie, daß durch die Briefkontrolle ein Antrag das Gericht nur mit Verzögerung erreicht, wird sie in der Regel die Vollziehung der Maßnahmen bis zu einer gerichtlichen Entscheidung auszusetzen haben.2. Bei nicht mehr rückgängig zu machenden, sofort vollzogenen Disziplinarmaßnahmen wird der Richter unverzüglich eine Entscheidung darüber zu treffen haben, ob die Maßnahme auszusetzen ist.