Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Feststellung der "besonderen Schwere der Schuld in § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2StGB
»1. Das Tatbestandsmerkmal "die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2StGB) ist verfassungsrechtlich hinreichend bestimmt. 2. Die Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen zur Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe sind am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3GG (Rechtsstaatsprinzip), des Art. 2 Abs. 2GG und des Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG zu messen. 3. a) Die Regelungen der §§ 454, 462aStPO und des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4GVG sind, insoweit sie die Aussetzung einer lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes betreffen, mit dem Grundgesetz nur dann vereinbar, wenn die für die Bewertung der Schuld gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2StGB erheblichen Tatsachen im Erkenntnisverfahren vom Schwurgericht festgestellt und im Urteil dargestellt werden, wenn das Urteil darüber hinaus auf dieser Grundlage die Schuld - unter dem für die Aussetzungsentscheidung erheblichen Gesichtspunkt ihrer besonderen Schwere - gewichtet und wenn das Strafvollstreckungsgericht daran gebunden ist.
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