BVerfG - Beschluß vom 04.02.1993
2 BvR 389/92
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 45 ; StVollzG § 112 Abs. 1 ;
Fundstellen:
HRSt StPO § 45 Nr. 1
NJW-RR 1994, 316
NStE Nr. 14 zu § 45 StPO
StV 1993, 451
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 19.11.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 23 StVK 1525/90
OLG Celle, vom 03.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 10/92

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BVerfG, Beschluß vom 04.02.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 389/92

DRsp Nr. 1994/2446

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bei der Anwendung und Auslegung der für die Wiedereinsetzung maßgeblichen Vorschriften dürfen, soweit hiervon der "erste Zugang" zu Gericht abhängt, die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlaßt haben und vorbringen muß, um nach einer Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten. Dies gilt auch für die Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens. Daher kann in Ermangelung anderer zur Verfügung stehender Glaubhaftmachungsmittel ausnahmsweise auch die eigene schlichte Erklärung des Antragstellers zur Glaubhaftmachung zugelassen werden. Ein solcher Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn bei behördlicher Beförderung von Schriftstücken Vorkehrungen geschaffen werden, durch die der Zeitpunkt der Aufgabe des Schriftstücks zur Beförderung dokumentiert werden soll, diese Vorkehrungen aber versagen und dem Bürger keine anderen Möglichkeiten der Glaubhaftmachung zu Gebote stehen. Denn das Versagen organisatorischer und betrieblicher Vorkehrungen, auf die der Bürger keinen Einfluß hat, darf ihm im Rahmen der Wiedereinsetzung nicht zur Last gelegt werden.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4 S. 1 Art. 103 Abs. 1 ; StPO § 45 ; StVollzG § 112 Abs. 1 ;

Gründe: