BVerfG - Beschluss vom 15.12.2005
2 BvR 372/05
Normen:
GG Art. 13 Abs. 1, 2 Art. 19 Abs. 4 Art. 101 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 565
Vorinstanzen:
LG Meiningen, vom 07.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Qs 198/04
AG Meiningen - Gs 226/03 - 7.10.2004,
AG Meiningen - Gs 226/03 - 30.4.2003,

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung

BVerfG, Beschluss vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 2 BvR 372/05

DRsp Nr. 2007/10848

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchung

Die Durchsuchung der Wohnung eines Beschuldigten darf nur dann angeordnet werden, wenn weniger belastende Ermittlungsmaßnahmen nicht zielführend sind. Dabei sind auch Akten über geführte Gerichtsverfahren und bei einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung die Steuerakten des Finanzamts hinzuzuziehen.

Normenkette:

GG Art. 13 Abs. 1, 2 Art. 19 Abs. 4 Art. 101 Abs. 1 ;

Gründe:

A. I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verhältnismäßigkeit einer strafprozessualen Wohnungsdurchsuchung.

1. Gegen den Beschwerdeführer wird ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung geführt. Dabei geht es um dem Beschwerdeführer angeblich gewährte und von diesem steuerlich geltend gemachte Verwandtendarlehen.