BVerfG - Beschluß vom 01.04.1998
2 BvR 1951/96
Normen:
BVerfGG § 90 Abs. 1 § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 2 Satz 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1998, 430
NStZ 1999, 157
StV 1998, 436
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 05.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 StVK 151/96
OLG Koblenz, vom 26.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 515/96

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung von Vollzugslockerungen

BVerfG, Beschluß vom 01.04.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1951/96

DRsp Nr. 1998/8767

Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Versagung von Vollzugslockerungen

1. Es ist ermessensfehlerhaft, die Bewilligung von Ausgang und anderen Vollzugslockerungen allein mit der Begründung zu versagen, der Gefangene befinde sich im geschlossenen Vollzug.2. Sicherheitsbedenken dürfen nicht mit der allgemeinen Erwägung begründet werden, das Vollzugsende sei noch fern.3. Bei der Entscheidung über Vollzugslockerungen eines langjährigen Gefangenen sind auch der Behandlungsbedarf und das Resozialisierungsprinzip zu berücksichtigen.

Normenkette:

BVerfGG § 90 Abs. 1 § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 ; StVollzG § 2 Satz 1 § 11 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ;

Gründe:

Der Beschwerdeführer, ein Strafgefangener, begehrt die Gewährung von Ausgang nach langjährigem Strafvollzug.

I.

Der im November 1940 geborene Beschwerdeführer verbüßt unter anderem wegen einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren. Zwei Drittel der Strafe waren am 1. Oktober 1997 verbüßt. Ihr Rest wird am 1. Februar 2001 verbüßt sein.