BVerfG - Beschluß vom 31.01.1994
2 BvR 1723/93
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG §§ 102 103 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 3 zu § 106 StVollzG
StV 1994, 263
ZfStrVo 1995, 53
Vorinstanzen:
I. LG Regensburg - Beschluß vom 13.05.1993 - 3 StVK 172/84 (17),
OLG Nürnberg, vom 16.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 788/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 31.01.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 1723/93

DRsp Nr. 1994/2403

Verfassungsrechtliche Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug

1. Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht nicht entgegen, daß die angefochtenen Disziplinarmaßnahmen zwischenzeitlich vollständig vollstreckt sind. Denn ihre Rechtmäßigkeit kann bei zukünftigen Prognoseentscheidungen bzw. bei der Festsetzung weiterer Disziplinarmaßnahmen von Bedeutung sein, so daß die angegriffenen Gerichtsbeschlüsse den Betroffenen weiterhin beeinträchtigen (zu den Kriterien für das Fortbestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses vgl. BVerfGE 81, 138 (140 f)).2. Aus dem Gebot der Schuldangemessenheit von Strafen und strafähnlichen Saktionen sowie aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt eine umfassende Verpflichtung zur Klärung des Sachverhalts. Dieser Verpflichtung genügen die Vollzugsanstalt und das Gericht nicht, wenn sie zur Begründung einer grundlosen Arbeitsverweigerung auf länger zurückliegende ärztliche Stellungnahmen Bezug nehmen, die zum Teil zustandegekommen sind, ohne daß der von der Maßnahme Betroffene untersucht wurde.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG §§ 102 103 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anforderungen an die Überprüfung von Disziplinarmaßnahmen im Strafvollzug.