BVerfG - Beschluß vom 16.05.1994
2 BvR 394/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 ; StGB § 39 ; StPO § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; StVollstrO § 37 Abs. 4 § 40 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 452
Vorinstanzen:
LG Augsburg, vom 19.10.1992 - Vorinstanzaktenzeichen NöStVK 379/92
OLG München, vom 22.01.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 9/93

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Strafzeitberechnung

BVerfG, Beschluß vom 16.05.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 394/93

DRsp Nr. 1995/61

Verfassungsrechtliche Anforderungen an eine Strafzeitberechnung

1. Nach Art. 2 Abs. 2 Satz 3, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG darf die Freiheit der Person nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes eingeschränkt werden. § 40 Abs. 1 StVollstrO kommt als bloße Verwaltungsanordnung nicht in Betracht, um bei einer Vollstreckungsunterbrechung gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO eine Strafzeitverlängerung im Vergleich zu einer ununterbrochenen Strafvollstreckung mehrerer Haftstrafen nacheinander herbeizuführen.2. Solange der Gesetzgeber selbst keine Entscheidung über eine konkrete Berechnungsmethode zur Berechnung des letzten Strafdrittels für eine unterbrochene Strafvollstreckung gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO getroffen hat, ist die Länge der Strafvollstreckung nach oben hin begrenzt durch die Länge der Strafzeit, die bei ununterbrochener Vollstreckung mehrerer Strafen nacheinander gemäß § 39 StGB, § 37 Abs. 4 StVollstrO erreicht werden würde.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 3 Art. 104 Abs. 1 Satz 1 ; StGB § 39 ; StPO § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; StVollstrO § 37 Abs. 4 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Strafzeitberechnung anläßlich einer Vollstreckungsunterbrechung zum Zweidrittelzeitpunkt gemäß § 454b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO.