BVerfG - Beschluß vom 31.08.1993
2 BvR 843/93
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 261 ;
Fundstellen:
NJW 1994, 847
NZV 1994, 197
StV 1994, 3
VerkMitt 1994, 94
VRS 86, 81
ZfS 1994, 147
Vorinstanzen:
I. AG Kirchhain - Urteil vom vom 12.01.1993 - 11 Js 11301/92 2 OWi,
II. OLG Frankfurt/Main - Beschluuß vom 30.03.1992 - 2 Ws (B) 161/93 OWiG,

Verfassungsrechtliche Anforderungen and die Feststellung einer Haltereigenschaft im Straßenverkehr

BVerfG, Beschluß vom 31.08.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 843/93

DRsp Nr. 1994/2423

Verfassungsrechtliche Anforderungen and die Feststellung einer Haltereigenschaft im Straßenverkehr

1. Allein daraus, daß der Betroffene Halter eines Kraftfahrzeuges ist, darf beim Fehlen jedes weiteren Beweisanzeichens nicht gefolgert werden, er habe das Fahrzeug bei einer bestimmten Fahrt auch tatsächlich geführt.2. Auch bei privat genutzten Fahrzeugen ist die Möglichkeit, daß sie von Familienangehörigen, Angestellten, Freunden oder Bekannten des Halters geführt wurden, im allgemeinen zu naheliegend, als daß das Gericht sie ohne weiteres außer acht lassen könnte, ohne seine aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) herzuleitende Aufgabe zu verletzen, alle Beweise erschöpfend zu würdigen (vgl. BGHSt 25, 365 [367]).

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StPO § 261 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen, die das Willkürverbot dem Gericht setzt, wenn es von der Kfz-Haltereigenschaft auf die Person des Fahrers schließt.