BVerfG - Beschluß vom 14.08.1996
2 BvR 2088/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG §§ 46 109 121 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 351
NJW 1996, 3146
NStZ 1996, 615
NStZ 1997, 205
NVwZ 1997, 53
StV 1996, 682
ZfStrVo 1998, 308
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 01.06.1993 - Vorinstanzaktenzeichen StVK 24/93
OLG Frankfurt/Main, vom 27.08.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ws 456/93

Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den Taschengeldanspruch eines Strafgefangenen

BVerfG, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 2088/93

DRsp Nr. 1996/29993

Verfassungsrechtliche Prüfung der Aufrechnung mit Verfahrenskosten gegen den Taschengeldanspruch eines Strafgefangenen

§ 121 Abs. 5 StVollzG ist keine Rechtsgrundlage für die Aufrechnung von Verfahrenskosten gegen den Taschengeldanspruch des Gefangenen.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 20 Abs. 3 ; StVollzG §§ 46 109 121 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob ein Strafgefangener es hinnehmen muß, daß mit Kosten des Verfahrens nach den §§ 109 ff. StVollzG gegen seine Taschengeldansprüche aufgerechnet wird, soweit diese 30,-- DM monatlich übersteigen.

I.

Der Beschwerdeführer verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. In den Jahren 1987 bis 1991 beantragte er mehrfach eine gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG. Ihm wurden jeweils die Verfahrenskosten auferlegt. Nachdem Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 789,-- DM aufgelaufen waren, erklärte die zuständige Gerichtskasse am 8. Februar 1993 gegenüber dem Beschwerdeführer, der weder über Eigengeld noch über Hausgeld verfügte, die Aufrechnung gegen sein Taschengeldguthaben und seine zukünftigen Taschengeldansprüche, "soweit dies im Rahmen des Strafvollzugsgesetzes gesetzlich zulässig ist".