BVerwG - Urteil vom 30.06.2005
3 C 24.04
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 ; PBefG § 57 Abs. 1 Nr. 2 ; BOKraft § 26 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 26
NJW 2005, 3510
NZV 2006, 221
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 05.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Bf 375/99
VG Hamburg, vom 18.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 13 VG 1925/97

Verfassungswidriges Verbot der Eigenwerbung an Taxen - wirksame Einschränkung der Eigenwerbung

BVerwG, Urteil vom 30.06.2005 - Aktenzeichen 3 C 24.04

DRsp Nr. 2005/17320

Verfassungswidriges Verbot der Eigenwerbung an Taxen - wirksame Einschränkung der Eigenwerbung

»1. Das Verbot der Eigenwerbung an Taxen (§ 26 Abs. 3 BOKraft) verletzt das Grundrecht der Taxiunternehmer auf freie Berufsausübung und ist unwirksam. 2. Die Einschränkungen für Fremdwerbung an Taxen (§ 26 Abs. 4 BOKraft) gilt auch für Eigenwerbung.«

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 ; PBefG § 57 Abs. 1 Nr. 2 ; BOKraft § 26 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Verbots von Eigenwerbung an Taxen.

Die Klägerin betreibt eine Funkvermittlung für Taxenaufträge. Sie nimmt fernmündliche Anfragen nach Taxen entgegen und leitet sie gegen ein festes monatliches Entgelt an Taxiunternehmer weiter, welche die Fahraufträge eigenverantwortlich ausführen.