OLG Stuttgart - Urteil vom 15.10.2019
6 U 225/18
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 502 Abs. 2;
Fundstellen:
WM 2020, 598
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 22.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 190/18

Verfristeter Widerruf eines DarlehensvertragesFehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung einer VorfälligkeitsentschädigungKein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 225/18

DRsp Nr. 2019/15598

Verfristeter Widerruf eines Darlehensvertrages Fehlerhafte Angaben zur Methode der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung Kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

Auch bei fehlerhaften Angaben zur Methode der Berechnung einer Vorfälligkeitsentschädigung in einem Darlehensvertrag folgt daraus nicht, dass die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird; vielmehr gilt insoweit nur § 502 Abs. 2 BGB, wonach bei unzutreffenden Angaben in diesem Punkt nur kein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung besteht.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.8.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

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Streitwert des Berufungsverfahrens: 21.400 Euro.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 502 Abs. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4.